Die Baudinge zwischen herrschaftlichem Eigennutz und öffentlicher Wohlfahrt

Cognome dell'autore
Stephan Müller
Tipo di ricerca
Tesi di laurea
Stato
abgeschlossen/terminé
Cognome del docente
Prof.
Peter
Blickle
Istituzione
Historisches Institut
Luogo
Bern
Anno
2002/2003
Abstract

Die Studie befasst sich mit der bis anhin in der historischen Forschung noch kaum untersuchten Institution der Baudinge. Die Baudinge entwickelten sich aus dem mittelalterlichen Dingrecht und verschwanden mehrheitlich im 16. oder 17. Jahrhundert. Im Reichsstift Ottobeuren bestand diese Institution jedoch bis zur Säkularisation 1802. Ausgehend von Quellen aus dem Abteiarchiv Ottobeuren und dem Staatsarchiv Augsburg werden in dieser Lizentiatsarbeit die Funktion der Baudinge und die Frage der Säkularisierung und Modernisierung der Rechtspflege und Verwaltung thematisiert. Anhand der überlieferten Baudingbücher und Baudingstatuten wird aufgezeigt, welche Rolle die jährlichen Baudinge in der Rechtspflege und Verwaltung des Reichsstifts Ottobeuren spielten. Zentral ist dabei die Frage, wer mit den Baudingen welchen Nutzen verfolgte. In der gedruckten Hundeverordnung von 1785 steht:

„§25 Diese Hundssteur – wie auch alle aus gegenwärtiger Verordnung eingehende Strafen – sollen dem Armen und Waysen Institut gewidmet werden, um die Unterthanenschaft zu überzeugen, dass nicht ein herrschaftlicher Eigennutz, sondern allein die Sorgfalt für die öffentliche Wohlfahrt die Triebfeder dieses Gesetzes gewesen seye.

 

§26 Und damit die angeregte Steur ordentlich und ohne Abgang ihrem Entzwecke zufliessen möchte, hat der Amtknecht bey Abhaltung der jährlichen Bauding jedes Mal der Herrschaft ein Verzeichnis aller vorhandenen Hund zu übergeben, damit die Gebühr von denjenigen, die der Hundesteuer unterworfen, beygetrieben werden mag.“ (Abteiarchiv Ottobeuren, H 4, 36).

Eine überarbeitete Fassung dieser Lizentiatsarbeit wurde im Sommer 2004 in den Studien und Mitteilungen zur Geschichte des Benediktinerordens und seiner Zweige (SMGB) in Deutschland publiziert.

 

 

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