Kantonale Armenreform und kommunale Fürsorgepolitik. Eine Untersuchung über Armenfürsorge im Kanton Bern im 19. Jahrhundert mit dem Schwerpunkt der Einwohnergemeinde Worb

AutorIn Name
Rafael
Schläpfer
Art der Arbeit
Lizentiatsarbeit
Stand
abgeschlossen/terminé
DozentIn Name
Prof.
Heinrich Richard
Schmidt
Institution
Historisches Institut
Ort
Bern
Jahr
2002/2003
Abstract

Das Thema dieser Arbeit ist es, die Neuerungen, welche die umfassende Armenreform der Jahre 1857/58 im Kanton Bern mit sich brachte, anhand des Beispiels der Armenfürsorge der Einwohnergemeinde Worb darzustellen. Nebst der Analyse der geleisteten Unterstützungen auf Gemeindeebene widmet sich die Studie der Frage nach der Wahrnehmung beziehungsweise der Handhabung der Unterstützungspflicht durch die Behörden sowie nach deren armenpolitischen Massnahmen. Neben der kommunalen ist auch die regionale Fürsorgepolitik, die sich im Rahmen von Amtsarmenversammlungen entwickelte, von Interesse.

 

Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Armenfürsorge der Einwohnergemeinde Worb in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Weil das Armenwesen kantonal geregelt war, wurde die Gemeinde in dieser Aufgabe massgeblich beeinflusst durch die gesetzlichen Bestimmungen. Die untersuchte Armengesetzgebung von Regierungsrat Carl Schenk hatte in Bern rund 40 Jahre Geltung, nämlich von 1858 bis Ende 1897. Sie war gekennzeichnet durch drei verschiedene, jedoch aufeinander abgestimmte und einander bedingende Gesetze: Nebst dem Armengesetz waren dies das Gesetz über Aufenthalt und Niederlassung sowie das Gesetz über die Armenpolizei. Die wichtigste Neuerung der Gesetzgebung war die Umstellung vom heimatzum wohnörtlichen Unterstützungsprinzip. Gemäss diesem war im Kanton Bern ab 1858 nicht mehr die Heimatgemeinde, sondern die Wohnsitzgemeinde zuständig für die Unterstützung ihrer Angehörigen im Verarmungsfall. Für den Erwerb des polizeilichen Wohnsitzes in einer Gemeinde – der die Unterstützung regelte – stellte der Kanton strenge Bedingungen auf, dies vor allem zum Schutz der Gemeinden vor allzu grosser Zuwanderung (bedürftiger Personen). Zuständig für Verwaltung und Durchführung der kommunalen Armenfürsorge waren die Einwohnergemeinden; die Burgergemeinden durften nur noch unter gewissen Voraussetzungen eine eigene Armenpflege führen. Der Kanton beteiligte sich finanziell an der Armenfürsorge der Gemeinden, allerdings nur bis zu einem bestimmten, durch Verfassung und Armengesetz begrenztem Mass. Das Armenpolizeigesetz schliesslich räumte den Gemeinde- und Armenbehörden Disziplinarrechte gegenüber bedürftigen Personen ein.

 

Wie hat sich diese Reorganisation des Armenwesens auf Organisation und Durchführung der Armenfürsorge Worbs ausgewirkt? Die Arbeit zeigt, dass die Kosten der Notarmenpflege, mit deren Hilfe vermögenslose und nicht arbeitsfähige Personen unterstützt wurden, ein gravierendes Problem für die Gemeinde darstellten. Während die Anzahl der zu unterstützenden Notarmen zwischen 1858 und 1897 kontinuierlich zunahm, senkte der Kanton seine Beiträge an die Notarmenpflege von Jahr zu Jahr. In Worb versuchte der Gemeinderat diese Löcher in der Notarmenkasse zunächst mit Hilfe der rentableren Spendkasse zu decken, was ihm aber durch die kantonale Armenbehörde strikt untersagt wurde: Aus der Spendkasse sollten nur vorübergehend Bedürftige unterstützt werden. Alsdann griff der Gemeinderat, mit der Zustimmung der Gemeindeversammlung, in die Gemeindekasse, um die Defizite in den Notarmenrechnungen ausgleichen zu können. Damit wurden nun ordentliche Steuern für die Bestreitung der Fürsorgekosten verwendet. Da gerade das mit der neuen Armengesetzgebung verhindert werden sollte, stellte diese Praxis, die auch in anderen Gemeinden gang und gäbe war, einen Rückschlag für die Reform dar.

Vielfältige Schwierigkeiten erwuchsen Worbs Bevölkerung und Armenbehörde auch durch die Bestimmungen der Niederlassungsgesetzgebung. Die zahlreich verhängten Bussen und die Wohnsitzstreitigkeiten zeugen einerseits vom Willen der Behörde, unerwünschte, vor allem subsistenzund arbeitslose Menschen von der Gemeinde fernzuhalten, anderseits zeigen sie aber auch das Dilemma auf, in welchem solche Personen steckten. Das Niederlassungsgesetz respektive seine Auslegung durch kantonale und kommunale Behörden schränkte ihre Niederlassungsfreiheit massiv ein: Vor allem alte Menschen, Witwen sowie alleinstehende und schwangere Frauen scheiterten an den für den Erwerb des polizeilichen Wohnsitzes gestellten Bedingungen. Auch ein Fall in die Unterstützungsbedürftigkeit, war er auch einmalig, erschwerte die freie Niederlassung erheblich. Aufgrund der Probleme, die bestimmte Personen und Gruppen beim Erwerb von polizeilichem Wohnsitz in einer Gemeinde hatten, waren dieselben gezwungen, auf der Suche nach Arbeit im Land herumzuziehen, sich illegal in Gemeinden aufzuhalten. Vor diesem Hintergrund erwiesen sich Bettelei, Hausieren und Vagabundieren nicht nur als Produkte von Faulheit und Müssiggang, sondern auch als individuelle Überlebensstrategien von Menschen, welche die permanente Suche nach Arbeit und Erwerb zur Nichtsesshaftigkeit gezwungen hatte.

 

Die Arbeit zeigt weiter, dass die Bewilligung als auch die Ablehnung von Unterstützungsgesuchen durch die Worber Armenbehörde mit spezifischen Verhaltensweisen und Werten in Verbindung gebracht wurde. Die Behörde nutzte ihren Handlungsspielraum bei der Vergabe von Leistungen dazu, um den Finger auf ihrer Ansicht nach nicht tolerierbare Verhaltensweisen zu legen; erwünschte Verhaltensweisen dagegen wurden verschiedentlich honoriert. Zusammen mit den Disziplinarrechten, die das Armenpolizeigesetz den bernischen Gemeinden explizit einräumte, sowie der Möglichkeit, das Niederlassungsgesetz restriktiv auszulegen, standen der Behörde vielfältige disziplinarische Instrumente zur Verfügung. Die Studie belegt, dass Worbs Armenbehörde zwar diese Disziplinarrechte anwandte und versuchte, über die Unterstützungsleistungen Einfluss zu nehmen auf Lebensweisen und -einstellungen der Bevölkerung. Allerdings, und in Abgrenzung zu Oestreichs Konzept der Sozialdisziplinierung, erscheinen diese Bestrebungen nicht als Programm zur Herausbildung von bestimmten Menschentypen, von Untertanen, sondern viel eher als Strategie zur Bewältigung von kommunalen Aufgaben. Oder anders ausgedrückt: Primäres Ziel der behördlichen Einflussnahme war die Kontrolle auf der lokalen Ebene. Mit Hilfe der disziplinarischen Massnahmen, welche die Behörde im Rahmen der Armenfürsorge ins Feld führte, sollte einerseits bestehenden Prinzipien und Werten Nachdruck verliehen werden. Anderseits wollte sie mit Hilfe dieser Massnahmen sicher stellen, dass Unterstützungsleistungen, insbesondere diejenigen, die aus Bargeld bestanden, nicht missbraucht wurden in dem Sinn, dass sie durch ihre Empfänger verspielt, vertrunken oder sonst irgendwie zweckentfremdet wurden. Dementsprechend kann zwar von einer gewissen sozialen Kontrolle gesprochen werden, indem die Behörde mittels ihrer Armenpolitik Leitplanken vorgab, die aber aus ihrer Sicht für ein geregeltes Zusammenleben in der Gemeinde sinnvoll und notwendig erschienen.

 

Die Arbeit ist in der Reihe „Berner Forschungen zur Regionalgeschichte“ vom Verlag Traugott Bautz publiziert (www.bautz.de).

 

Zugang zur Arbeit

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