Jäger und Gejagte. Eine Pirsch durch die aargauische Jagdgeschichte von 1717 bis 1875

Cognome dell'autore
Raphael
Schmid
Tipo di ricerca
Tesi di laurea
Stato
abgeschlossen/terminé
Cognome del docente
Prof.
Christian
Pfister
Istituzione
Historisches Institut
Luogo
Bern
Anno
2004/2005
Abstract

Die Lizentiatsarbeit fragt einerseits nach der individuellen Beziehung zwischen dem Menschen und der Jagd und andererseits nach den Korrelationen zwischen bestimmten sozialen Gruppen, Formen des Jagdrechts und verschiedenen Jagdmethoden, indem die Bedeutung und die Verbindung des Jagdprivilegs zur herrschenden Gesellschaftsschicht, aber auch deren tatsächlichen Wirkungen für die nicht jagdberechtigten Bevölkerungsteile und für das bejagte Wild ins Blickfeld gerückt werden.

 

Mit der Betrachtung der Funktion des Jagdrechts stellte sich ein primär politisch-ökonomisch, sekundär ein religiös-sittenpolizeilich motiviertes Vorgehen heraus, das zugleich eine enge Verbindung einer hierarchisch gegliederten Gesellschaft mit der jagdrechtlichen Gliederung aufzeigte. Es bestimmte ein patrizisch-feudales Ordnungssystem die sozioökonomische Wirklichkeit, die mit Verzögerung auch im Berner Aargau zunehmend stärker von einer aufstrebenden bürgerlichen, im wirtschaftlichen und politischen Bereich Macht gewinnenden Schicht dominiert wurde. Dabei spiegelte sich dieser Konflikt im krampfhaften Festklammern an einer Jagd wider, die sich besonders gut als monopolisiertes Statussymbol eignete, weil sie bis zur Helvetik ausschliesslich dem Berner Patriziat vorbehalten war, waren doch gewisse Jagdarten Ausdruck des hohen sozialen Standes ihrer Träger und Förderer: Sie sollten Vornehmheit auf der einen, Unterwürfigkeit auf der anderen Seite demonstrieren. Diese Form der Distinktion konnte sich jedoch nur deshalb herausbilden, weil die Jagd ausdrücklich nicht auf den unmittelbaren Erfolg, also den dringenden Nahrungsmittelerwerb, ausgerichtet war (was sie auch in Anbetracht der geringen Wildbestände gar nicht sein konnte), sondern andere Funktionen erfüllte. Dies waren die Repräsentation, die politische Instrumentalisierung der Jagd zur Erlangung von Gunst und Würde sowie die Vergnügungen einer sozialen Klasse, die für ihren Lebensunterhalt keiner oder nur ansatzweise einer Arbeit nachgehen musste.

 

Die im Jahre 1798 vollzogene Aufhebung sämtlicher jagdlicher Herrschaftsrechte wie auch des feudalen Jagdprivilegs ermöglichte die Beteiligung aller Volksschichten am Weidwerk. Eine folgende unreglementierte und exzessive, gar bestandesgefährdende Verfolgung des Wildes unter Missachtung jagdlichen Brauchtums von Seiten des „einfachen Volkes“ zeugt denn auch von einem Verlust der Distinktionsmerkmale und einer völlig neuen Jagdmotivation insbesondere der bäuerlichen, aber auch der kleinbürgerlichen Jägerschaft. Um den regelrechten Vertilgungskriegen mit ihren jagdlichen Exzessen Einhalt zu gebieten, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und die vermeintliche Wahrung von Moral und Sitten sicherzustellen, erliess die helvetische Regierung einzelne wenige Schonzeitbestimmungen. Denn die heimischen Wälder und Felder hatten bis Ende des 19. Jahrhunderts nie einen derart grossen, solch Aderlass verkraftenden Wildbestand besessen. Die aargauische Landund Forstwirtschaft wurden zudem durch den kleinen Schalenwildbestand praktisch kaum behindert. Im Gegenteil, die Obrigkeiten bemühten sich um eine Stabilisierung des Nutzwildbestandes. So führte der junge Kan- ton Aargau bereits im Jahre 1803 die Revier- oder auch Pachtjagd als kantonales Regal ein. Die dem Erlass dieses Jagdgesetzes vorhergehende, in den Räten diskutierte Systemfrage war jedoch keine ideelle, denn für die Volksvertreter stand nicht die heimische Tierwelt im Zentrum ihrer Interessen, sondern vorderhand der Jagdertrag, die Wahrung der erst vor kurzem erlangten Eigentumsfreiheit, die öffentliche Sicherheit und die Land- und Forstwirtschaft. Mit dem neuen Jagdgesetz konnte grundsätzlich jeder, der über genügend Geldmittel verfügte, unabhängig von Titel und gesellschaftlichem Rang, ein Jagdausübungsrecht erlangen, indem er ein Jagdrevier ersteigerte. Durch den teilweise erheblichen pekuniären Aufwand, verbunden mit dem Schwinden der patrizischen Macht, entwickelte sich das Jagdausübungsrecht zusehends zu einem Statussymbol des Besitzbürgertums. Diese infolge des Reviersystems lediglich in Ansätzen umgesetzte Demokratisierung der Jagd – eine wirkliche auf einem Patentsystem beruhende Volksjagd konnte sich im Jahre 1835 infolge einer sofortigen markanten Abnahme des Wildbestandes wie auch der Patenterlöse nur für die Dauer von drei Jahren durchsetzen – wurde zunehmend von den wirtschaftlichen und geistigritualisierten Leitbildern einer neuen Wildhege und Weidgerechtigkeit deutschen Ursprungs dominiert.

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