"Disziplinarisch bietet er zwar keine Schwierigkeiten, aber man traut ihm irgendwie nicht." Über die "Versorgung" von Verdingkindern durch die Stadt Zürich gemäss der "Verordnung über das Pflegekinderwesen vom 2. Juli 1921" (bis zu deren Abänderung 1960)

AutorIn Name
Gianna Virginia
Weber
Academic writing genre
Licenciate thesis
Status
abgeschlossen/terminé
DozentIn Name
Prof.
Philipp
Sarasin
Institution
Neuzeit
Place
Zürich
Year
2010/2011
Abstract

Diese Untersuchung verfolgt die Absicht, das Distributiv des Stadtzürcher Verdingkinderwesens zu rekonstruieren. Die Stadt Zürich erweist sich insofern als interessant, da diese seit ihrer Errichtung der ersten Amtvormundschaftsbehörde im Jahre 1908 als Vorreiterin der öffentlichen Jugendfürsorge der Schweiz galt. Wie der Titel dieser Lizentiatsarbeit schon besagt, bildet die kantonale „Verordnung über das Pflegekinderwesen vom 2. Juli 1921“ den zeitlichen und juristischen Rahmen, welcher in dieser Form bis 1960 rechtgültig war und deren Inhalt zu Beginn der Arbeit genauer erläutert wird.

Das anschliessende Kapitel ermittelt die in die Verdingung involvierten Akteure, welche einerseits dazu berechtigt gewesen waren, Kinder aus ihren eigentlichen Familien zu entfernen und fremd zu platzieren und andererseits – gemäss der besagten Verordnung – damit beauftragt waren, diese Verdingkinder langfristig zu beaufsichtigen. Insbesondere stehen deren institutionelle Strukturen im Fokus. Darauf aufbauend werden die unterschiedlichen Medien der Vernetzung der zum Teil selbst ernannten Experten untersucht, mittels welcher die eigens konstruierten „Wissens“-bestände landesweit verbreitet und auf diesem Weg konstituiert wurden. Eigentlicher Kern dieser Arbeit sind jedoch die Inhalte dieses „professionellen“ Informationsaustausches, die Analyse der fürsorgerischen Diskurse zur „gefährdeten Jugend“, welche die damaligen Armutskonzeptionen ergründen soll.

Schliesslich folgt der exemplarische Blick auf die Versorgungspraxis (konkret in Vormundschafts- und Armenakten der Stadt Zürich), welcher zusätzlichen Aufschluss über die zuvor thematisierten Teilbereiche des Dispositivs gibt, so zur rechtlichen Umsetzung, den täglich gepflegten Diskursen und zur Vernetzung der beteiligten Institutionen. Zu beantworten sind Fragen nach den vorherrschenden Selektionsmechanismen der Ämter, den Gründen, weshalb diese Kinder fremdplatziert worden sind und was man sich von der Verdingung genau versprach. Nicht zuletzt soll den im Rahmen der oral history vielfach erwähnten Missständen, dem behördlichen Umgang damit und den tatsächlichen Konsequenzen dieser Praktiken im Leben von (ehemaligen) Verdingkindern nachgegangen werden.

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