Hanse und Eidgenossenschaft. Zwei mittelalterliche Gemeinschaften im Vergleich

AutorIn Name
Tamara
Münger
Art der Arbeit
Lizentiatsarbeit
Stand
abgeschlossen/terminé
DozentIn Name
Prof.
Rainer
Schwinges
Institution
Historisches Institut
Ort
Bern
Jahr
1999/2000
Abstract

Die Hanse und die Eidgenossenschaft stellen im sich verdichtenden Reich des 15. Jahrhunderts zwei Verfassungsalternativen dar. Sie wurden beide nicht als Bünde ins Reich integriert: Die Eidgenossenschaft schied in einem lange dauernden Prozess aus dem Reichsverband aus, die Hanse ging im Reichsverband auf, ohne ihre eigenen Strukturen über die Zeiten retten zu können. Der Vergleich der beiden politischen Lebensformen soll einerseits ihrer je eigenen Profilierung dienen, andererseits aber auch Anhaltspunkte zur Beantwortung der Frage liefern, warum die Eidgenossenschaft nicht, die Hanse aber doch der Verdichtung «zum Opfer fiel». Die Analyse erfolgt aufgrund einer Literaturauswertung und fokussiert auf die Bereiche der inneren Struktur der beiden Bünde, der Institutionen und des Selbstverständnisses/Fremdbildes der beiden Gemeinschaften. Folgende vier Punkte sind an dieser Stelle festzuhalten:

 

1. Die Vorstellung, die Eidgenossenschaft habe wegen ihrer eidlichen Vertragsbasis (Schwur) zu verbindlicheren Lösungen und daher zu einer beständigeren Politik für die Mitglieder gefunden als die Hanse, fällt weg, sobald mit aller Klarheit festgehalten werden kann, dass die Eidgenossenschaft nicht eine geschworene Einung darstellte. Tatsächlich präsentiert sich in der Eidgenossenschaft genauso wie in der Hanse ein Verbund, der vom politischen Willen und der politischen Situation seiner Mitglieder abhängig und daher höchst konfliktanfällig war.

 

2. Die Gemeinsamkeit zwischen Eidgenossenschaft und Hanse zeigt sich in ihren gemeinschaftlichen Institutionen, der Tagsatzung und dem Hansetag, die sich als Organe der politischen Konfliktlösung und der Verwaltung für gemeinsamen Besitz (dieser war für beide Gemeinschaften von initialer Bedeutung), nicht als Gremien mit umfassenden, den einzelnen Mitgliedern übergeordneten Kompetenzen offenbaren.

 

3. Wenn keine herrschaftliche Zwangsgewalt, kein gemeinsamer Genosseneid eine gemeinsame Politik garantieren konnte und allein der politische Wille des einzelnen Mitglieds der Gemeinschaft über Erfolg oder Misserfolg der gemeinschaftlichen Politik entschied, dann ist die Zusammensetzung des Mitgliederkreises als ausschlaggebender Faktor in Betracht zu ziehen. Die grossen und bedeutenden Unterschiede zwischen Hanse und Eidgenossenschaft liegen denn auch in den unterschiedlichen Teilnehmerkreisen der Gemeinschaften. Die Hanse besass eine sehr viel komplexere Mitgliederstruktur als die Eidgenossenschaft, deren Mitglieder die acht alten Städte und Länder und deren Zugewandte waren. Der Hanse gehörten nämlich neben den (vielen und nicht immer klar beziffer- und benennbaren) Hansestädten auch die einzelnen wie auch die in Teilverbänden organisierten Kaufleute an. Die Hansestädte selber waren keine homogene Gruppe in der Hanse. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, waren die Hansestädte landesherrlich und den unterschiedlichsten Herren unterstellt. Gegen Ende des 15. Jahrhunderts konnten sie kaum mehr ungeachtet der Interessen der Stadtherren agieren. In ihrem Bestreben, trotz der landesherrlichen Abhängigkeit eine möglichst grosse Eigenständigkeit zu erhalten, vertrauten die Städte in erster Linie auf Bündnisse unter benachbarten Städten, die teilweise auch dem gleichen Stadtherrn unterstanden. Diese Bündnisse waren aber nicht spezifisch hansisch, waren für die Gemeinschaft der Hanse nicht konstitutiv. Der Versuch in der Hanse, durch eine «Tohopesate» alle Hansestädte zusammenzuführen und so im gemeinsamen Rahmen der Hanse sowohl die fernhändlerischen Interessen als auch die Landfriedens- und Autonomiebestrebungen der Hansestädte zu koordinieren, scheiterte an diesem Vorzug, den die Städte den regionalen Bündnissen gaben und aus ihrer Situation her- aus auch geben mussten.

 

4. Die Hansestädte konnten ihre Interessen also nicht allein mittels der Gemeinschaft der Hanse verfolgen, sondern waren aufgrund ihrer landesherrlichen und unterschiedlichen Situation gezwungen, sich in gesonderten Bündnissen politische Möglichkeiten zu eröffnen. Anders in der Eidgenossenschaft: Der einzelne Ort in der Eidgenossenschaft fand, trotz schwerwiegender Konflikte und Unterschiede, in seinen Partnern Städte und Orte, deren Interessen sich mit den seinen vergleichen liessen. Die Bündnisse, die die Verfolgung dieser Interessen erleichtern sollten, führten zum Erwerb von gemeinsamem Besitz, der gemeinsam verwaltet werden musste (konstitutiver Charakter der Bündnisse für die Gemeinschaft). Zunehmend übernahm die eidgenössische Zusammenarbeit die Aufgabe der Konfliktregulierung als Ergänzung zu den Bündnisbestimmungen die Partner waren im 15. Jahrhundert darauf angewiesen, wollten sie die Konflikte untereinander nicht unnötig verschärfen.

 

Es war dieser Umstand der hohen Interessenkorrelation der eidgenössischen Orte untereinander, aber auch die Vereinbarkeit der Bündnisziele mit den Zielen der gemeineidgenössischen Zusammenarbeit, die ein Auseinanderbrechen des Verbandes auf lange Sicht verhindert haben. Hilfreich war dabei, dass das gemeinsame Auftreten – besonders in Kriegszügen – gegen aussen geschlossener und geeinter gewirkt hat, als es im Innern war: Das Feindbild der Nachbarn, die Anschuldigungen von der Reichsspitze her haben die Eidgenossen geradezu zur Reaktion gezwungen und damit zur Ausbildung eines Selbstverständnisses wesentlich beigetragen. In der Hanse ist bislang weder ein nennenswertes Selbstverständnis noch ein ebensolches Fremdbild nachweisbar.

 

Eine weitere Analyse findet sich unter: Tamara Münger, Hanse und Eidgenossenschaft –  zwei mittelalterliche Gemeinschaften im Vergleich, in: Hansische Geschichtsblätter 119 (2001), S. 5-48.

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