„... so het er sy annders gehaltenn denn frey zinser ...“ Eine Analyse des Schiedsspruchs von Bischof Burckhard von Konstanz zwischen den Zinsern des Klosters Kempten und dessen Abt Johann aus dem Jahr 1463

Nom de l'auteur
Philipp
Muntwiler
Type de travail
Mémoire de licence
Statut
abgeschlossen/terminé
Nom du professeur
Prof.
Peter
Blickle
Institution
Historisches Institut
Lieu
Bern
Année
2002/2003
Abstract

Das Fürststift Kempten gehörte im 15. und 16. Jahrhundert zu jenen Territorien des Heiligen Römischen Reiches, welche durch Unruhen besonders stark erschüttert wurden. In den Jahren 1492 und 1525 kam es zu Aufständen, die nur mit militärischer Gewalt niedergeschlagen werden konnten. Grund dieser Unruhen waren zumeist Standesminderungen von stiftkemptischen Bauern, die zu grossen Teilen so genannte freie Muntleute und Freizinser waren, von den Äbten jedoch mehr und mehr wie Leibeigene behandelt wurden. In diesem Zusammenhang steht ein von Johann von Wernau, Abt von Kempten, gegen Bertold, Vogt von Weinfelden, angestrengter Prozess, der von Burckhard, Bischof von Konstanz, entschieden wurde. Es ging um 34 namentlich genannte Freizinser und ihre Familien, die das bisherige Schutzverhältnis mit dem Fürststift Kempten für aufgelöst erklärt und sich unter den Schutz und Schirm Bertolds begeben hatten.

 

Der Prozess wurde im Jahre 1463 zugunsten des Abtes von Kempten entschieden. Bertold von Weinfelden musste die genannten Freizinser von ihrem geleisteten Eid entbinden; Letztere wiederum hatten dem Abt einen neuen Huldigungseid zu leisten, in dem sie schworen, Untertanen des Klosters zu sein und alle schuldigen Pflichten zu leisten.

 

In der Lizentiatsarbeit wird mittels dieser Quelle zu definieren versucht, welchen Status die Freizinser im Fürststift Kempten besassen. In der Forschung ist bekannt, dass in vielen Quellen formelhaft von einem „Recht der (freien) Zinser“ gesprochen wird. Aber dieses Recht wird nicht näher spezifiziert. Die Bauern vertraten die Auffassung, dass sie einen jährlichen Zinspfennig auf einen Altar im Münster des Klosters zu zahlen und beim Tod einen „Fall“ (das beste Stück Vieh oder das beste Gewand) zu geben hatten. Neben diesen Verpflichtungen jedoch betrachteten sie sich als freizügig und als frei in der Wahl ihres Schutzund Schirmherrn. Diese Freizügigkeit wurde aber von den Äbten bestritten; sie forderten weitere Leistungen und Dienste (Steuer- und Reispflicht).

 

Das Urteil aus dem Jahre 1463 bestätigt, dass die Kemptener Freizinser jährlich einen Zinspfennig auf einen Altar im Kemptener Münster legen und beim Tod den Fall entrichten mussten. Über weitere Pflichten, Leistungen und Dienste, welche sie zu leisten hatten und die den Status eines Freizinsers definieren würden, darüber schweigt sich die Quelle weitestgehend aus. Nur anhand dreier Freiheitsbriefe kann festgestellt werden, dass die benannten Personen und ihre Nachkommen – aber nur diese! – vom Kemptener Abt weder mit gewöhnlichen Steuern, Schatzungen, Tagdiensten oder anderen Diensten „belästigt“ werden durften. Sie konnten aber für den vom Kloster über dessen adeligen Vogt gewährten Schutz bei Fehden oder Kriegen und in Rechtsstreitigkeiten zu den Kosten anteilig herangezogen werden.

 

Falls das Kloster diese in den Freiheitsbriefen genannten Regelungen verletzen würde, hätten die Zinser oder ihre Nachkommen das Recht, sich einen neuen Schirmherrn zu suchen. Ob diese Tatsache, welche nur gerade bei zwei von sieben Briefen erwähnt wird, nun auf alle anderen Freizinser des Fürststifts Kempten ausgedehnt werden kann? Dies ist schwierig zu entscheiden, da in diesem Fall keine Vergleichsmöglichkeiten bestehen – aber es kann darauf verwiesen werden, dass in jeder der sieben Urkunden steht, dass die Personen, die Rechte der Freizinser erhalten haben, „als annder fry zinser hand unnd niessent“. So könnte man annehmen, dass die Freizinser tatsächlich einen wesentlich besseren Status geniessen sollten als Leibeigene.

 

Aber um sich einen Vorteil zu verschaffen, legte das Kloster während des Prozesses gefälschte Urkunden vor. Diese Massnahme hatten die Äbte bereits bei älteren Prozessen praktiziert. Dadurch wurden mit den Worten von Günther Franz die freien Bauern um ihr Recht gebracht. Auch nach dem Urteil von Konstanz setzten die Kemptener Prälaten ihre Unterdrückungsstrategie fort, wie die Klagen aus dem Bauernkrieg zeigen. Spätestens nach 1525 war das Ziel, einen nivellierten Untertanenverband auf der Ebene der Leibeigenschaft zu schaffen, erreicht.

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