Frauen im Recht. Die Bürgerbücher als Quellen zur Stellung der Bürgerin in spätmittelalterlichen Städten des alten Reiches

Nom de l'auteur
Barbara
Studer
Type de travail
Mémoire de licence
Statut
abgeschlossen/terminé
Nom du professeur
Prof.
Rainer
Schwinges
Institution
Historisches Institut
Lieu
Bern
Année
1998/1999
Abstract

Immer wieder ist in der einschlägigen Literatur zu lesen, dass im Spätmittelalter das selbständige städtische Bürgerrecht nur von Männern erworben werden konnte, Frauen hingegen vollständig davon ausgeschlossen gewesen seien. Anhand der Neubürgerbücher, die seit dem ausgehenden 13. Jahrhundert in wachsender Zahl zur Verfügung stehen, konnte jedoch nachgewiesen werden, dass Frauen oft ohne erkennbare Unterschiede zu Männern Bürgerinnen ihrer Stadt werden konnten. In den 43 in Sechs-Jahres-Stichproben ausgewerteten städtischen Bürgerbüchern im Zeitraum von 1288 bis 1550 waren immerhin 2'169 geschworene, selbständige Neubürgerinnen nachzweisen. Vorsichtig hochgerechnet und anhand von Vollerhebungen aus drei Städten (Coesfeld, Speyer und Strassburg) kontrolliert, kann man von ca. 13'000 Personen im gleichen Zeitraum in den 43 untersuchten Städten ausgehen. Da anzunehmen ist, dass auch einige der übrigen, in dieser Arbeit nicht untersuchten 4'000 Städte des Reiches Bürgerinnen aufwiesen, ist mit einer noch grösseren Zahl von Frauen im Bürgerrecht zu rechnen. Die 13'000 anhand der Bürgerbücher erfassten dürften nur die Spitze des Eisberges sein. Diese Neubürgerinnen verteilen sich allerdings höchst unterschiedlich auf die einzelnen Städte; die Spanne reicht von unter einem bis zu rund 40 Prozent Frauenanteil.

 

In aller Regel waren die in die Bürgerbücher eingetragenen Neubürgerinnen ledige oder verwitwete Frauen mit eigenem Hausstand, auf jeden Fall selbständige, rechts- und verpflichtungsfähige Personen. Verheiratete Frauen dagegen erwarben das Bürgerrecht mit ihren Männern und erschienen daher nicht eigens im Bürgerbuch, es sei denn die Verwaltung einzelner Städte folgte einem anderen Usus wie etwa in Bremen oder Coesfeld. Die aussergewöhnlich hohen Frauenanteile lassen sich hier in erster Linie damit erklären, dass neben den Namen der Männer auch immer diejenigen ihrer Ehefrauen eingetragen wurden.

 

Die Einbürgerung der Frauen verlief grundsätzlich nach den gleichen Formen, die auch für Männer vorgesehen waren. So konnte das Bürgerrecht weder von Frauen noch von Männern ererbt werden, sondern musste von jeder und jedem in einem eigenständigen Rechtsakt erworben werden. Ebenso mussten Angehörige beider Geschlechter einen Eid schwören, nachdem das verlangte Einbürgerungsgeld bezahlt worden war. Darin verpflichteten sie sich, den Nutzen der Stadt zu fördern, Schaden abzuwenden, sowie dem Rat und seinen Geboten gehorsam zu sein. Dieser Neubürgereid war einer der wichtigsten Bestandteile der Aufnahme des Neubürgers oder der Neubürgerin, weil er die schwörende Person band und in den eidgenossenschaftlichen Schwurverband der Stadtbürgerschaft aufnahm. Aus den Quellen geht eindeutig hervor, dass Frauen dabei den gleichen Eid ablegten wie Männer, dass also kein spezieller weiblicher Eid existierte.

 

Wenn nicht in der Einbürgerungspraxis, so sind doch im Migrationsverhalten relativ grosse Unterschiede zwischen Frauen und Männern auszumachen: Frauen stammten weit mehr aus der Nähe ihrer Zielstädte als Männer, was wiederum weitgehend mit ihren „beruflichen“, wenig spezialisierten Tätigkeiten zusammenhing. Auffällig sind die durchweg frauentypischen Berufe im Textil-, Verpflegungs- und Sanitätsbereich und gerade nicht, wie oft behauptet wurde, die reichen Kauffrauen und Meisterinnen.

 

Alle diese Erkenntnisse müssen allerdings radikal regionalisiert werden. Frauen wurden nicht überall im Reich gleich verbreitet ins Bürgerrecht aufgenommen. Als besonders „bürgerinnenfreundlich“ haben  sich vor allem der Rheinraum und der Süden des Alten Reiches erwiesen. Der Grund für die ungleiche Verteilung der Neubürgerinnen liegt weder in der Herrschaftsstruktur einer Stadt noch deren Grösse oder wirtschaftlicher Potenz. Diese Faktoren konnten sich zwar auf die Einbürgerung von Frauen und die Zusammensetzung der Neubürgerinnen auswirken, waren aber nicht in der Lage, sie entscheidend zu beeinflussen. Es hat sich vielmehr gezeigt, dass vor allem jene Städte, deren Stadtrechte die sogenannte Geschlechtsvormundschaft nicht oder nicht mehr kannten, auch durchwegs jene Städte waren, die Frauen ins Bürgerrecht aufnahmen. Umgekehrt konnten bevormundete Frauen, die vielfach im Norden und Osten des Reiches anzutreffen waren, diesen Weg, der selbständiges Handeln verlangte, nicht gehen. Sie konnten weder selbständig über ihr Vermögen verfügen noch einen Eid ablegen, was beides Voraussetzungen für ein selbständiges Bürgerrecht gewesen wären.

 

Als wichtiges Ergebnis der Arbeit muss schliesslich noch hervorgehoben werden, dass die rechtliche Stellung der Frau - wenigstens in einzelnen Teilen des Alten Reiches - während des späten Mittelalters nicht so beengt war, wie oft angenommen wird. Frauen konnten in vielen Städten selbständig handeln und waren als angesehene Mitglieder der Gesellschaft auch rechtlich akzeptiert. Viele der Einschränkungen und Verbote, die landläufig dem „dunklen Mittelalter“ zugeschrieben werden, entstanden tatsächlich erst in der Frühen Neuzeit.

Accès au document

Bibliothèque

Les travaux académiques sont déposés à la bibliothèque de l'université concernée. Cherchez le travail dans le catalogue collectif des bibliothèques suisses