"Zum Schutz der Heimarbeiter, aber auch zum Schutze der Heimarbeit selbst". Der Weg zum Bundesgesetz über die Heimarbeit von 1940

Nom de l'auteur
Deborah
Morat
Type de travail
Mémoire de master
Statut
abgeschlossen/terminé
Nom du professeur
Prof.
Brigitte
Studer
Institution
Historisches Institut
Lieu
Bern
Année
2018/2019
Abstract
Mit der Schaffung des Fabrikgesetzes von 1877 galt die Schweiz als Pionierin im Bereich der Sozialgesetzgebung. Das Fabrikgesetz regelte die Arbeitsverhältnisse jedoch ausschliesslich in den Fabriken, während andere Beschäftigungsbereiche, wie die Heimarbeit oder die Landwirtschaft, von seinem Geltungsbereich ausgenommen waren. Heimarbeit war indessen, zumindest bis zur Zeit vor dem Ersten Weltkrieg, in den wichtigen Industrien der Schweiz, wie der Stickerei-, Seiden-, Uhren- und Bekleidungsindustrie, stark vertreten. Weil die Heimarbeit kaum gesetzliche Einschränkungen kannte, war sie von langen Arbeitszeiten, niedrigen Löhnen und der Beschäftigung marginalisierter Arbeitskräfte (Frauen, Kinder, Alte) geprägt. Die Verhältnisse in der Heimarbeit wurden in der Öffentlichkeit erstmals (nach dem Berliner Vorbild von 1904 und 1906) an der schweizerischen Heimarbeitsausstellung und im darauffolgenden Heimarbeitsschutzkongress von 1909 diskutiert. Die dort formulierten Forderungen nach Festsetzung von Mindestlöhnen und Sozialleistungen, der Bekanntgabe von Lohnansätzen oder dem Verbot von gesundheitsschädigenden Produktionsverfahren – um nur die wichtigsten Punkte zu nennen – liessen sich erst dreissig Jahre später im Bundesgesetz über die Heimarbeit von 1940 verwirklichen. Die Masterarbeit zeichnet den langen Entstehungsprozess des Heimarbeitsgesetzes nach. Anhand mehrerer Bestände des BIGA im Schweizerischen Bundesarchiv, den eidgenössischen Betriebs- und Volkszählungen sowie zeitgenössischen Enqueten und Berichten nähert sich die Masterarbeit einerseits aus begrifflicher und statistischer Perspektive dem Gegenstand der Heimarbeit an. Andererseits werden die Vorarbeiten für die eidgenössische Gesetzgebung aufgezeigt. In diesem Zusammenhang spielte das Bundesgesetz über die Ordnung des Arbeitsverhältnisses von 1919 eine wichtige Rolle. Nur knapp an der Urne verworfen, hätte das Gesetz den Heimarbeitenden erstmals Schutzbestimmungen und einen Mindestlohn gebracht. Weiter werden die verschiedenen Bundesbeschlüsse zum Schutz einzelner Industrien als ‚Prüfsteine‘ für spätere Bestimmungen betrachtet. Und zu guter Letzt ist das ILO-Übereinkommen von 1928 über die Festsetzung von Mindestlöhnen von Bedeutung, da es der Schweiz die notwendigen Impulse gab, die Schaffung einer eidgenössischen Gesetzgebung über die Heimarbeit voranzutreiben. Im dritten Teil beschreibt die Arbeit den Vernehmlassungsprozess und die parlamentarische Phase der eidgenössischen Gesetzgebung über die Heimarbeit ab 1935. Der langwierige Entstehungsprozess hing eng mit der tradierten Geschlechterordnung zusammen: So wurde die Heimarbeit beispielsweise oftmals als weiblicher Nebenerwerb bezeichnet und als eine erhaltenswerte Erwerbsform, die es erlaubte, gleichzeitig die Kinder miteinzubeziehen und sich auch noch um den Haushalt zu kümmern. Insgesamt war den Wirtschaftsvertretern daran gelegen, die Heimarbeit als solche beizubehalten, da diese billige Arbeitskräfte zur Verfügung stellte, mit denen flexibel auf konjunkturelle Schwankungen reagiert werden konnte. Allerdings können je nach Branche und regionalen Ausprägungen unterschiedliche Argumente für oder gegen Schutzbestimmungen in der Heimarbeit festgemacht werden: So wurde ersichtlich, dass exportorientierte Industrien den Schutzbestimmungen eher ablehnend gegenüberstanden, da eine Verminderung der Konkurrenzfähigkeit erwartet wurde, während Binnenindustrien sich eher für Schutzbestimmungen aussprachen, damit für alle Beteiligten verbindliche Rahmenbedingungen galten. Nach jahrzehntelangen Debatten wurde 1938 schliesslich ein Gesetzesentwurf ausgearbeitet, der 1940 praktisch unverändert verabschiedet wurde und am 1. April 1942 in Kraft trat. Dieses G er Tagesstunden betrafen, fehlten

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