Type de travail
Thèse
Statut
abgeschlossen/terminé
Nom du professeur
Prof.
Christian
Windler
Institution
Historisches Institut
Lieu
Bern
Année
2015/2016
Abstract
Wer im frühneuzeitlichen Katholizismus als heilig bezeichnet und verehrt werden durfte, war spätestens seit den kurialen Reformen im frühen 17. Jahrhundert klar geregelt: Dem Papst war es vorbehalten, nach einem langwierigen Verfahren eine Kanonisation vorzunehmen und damit letzt gültig über die Heiligkeit eines himmlischen Fürbitters zu entscheiden. Von diesem Recht machten die Päpste in der Frühen Neuzeit jedoch nur selten Gebrauch. Den bloss 55 neuen Heiligen steht eine Vielzahl an Männern und Frauen gegenüber, die im Spätmittelalter und in der Frühen Neuzeit in fama sanctitatis verstorben waren, jedoch nie oder erst spät zu Ehren der Altäre erhoben wurden.
Da die Reformen der Heiligsprechungspraxis auch mit einer stärkeren Regulierung der Verehrungsformen einhergingen und beispielsweise die Titulierung als Sancti den offiziell kanonisierten Figuren vorbehalten war, kam es zugleich zu einer stärkeren Distinktion zwischen anerkannten und nicht anerkannten Kultfiguren und damit zu einer Hierarchisierung des Heiligenhimmels. Neben den Heiligen und Seligen bildete sich so eine Kategorie nicht oder erst spät anerkannter Kultfiguren heraus. Diese Figuren bezeichnete man in den katholischen Orten der Eidgenossenschaft seit dem frühen 17. Jahrhundert als „Vielselige“, um sie sowohl gegenüber den anerkannten Beati als auch gegenüber den bloss „selig“ – also nach der Spende des Taufsakraments – verstorbenen Katholiken abzugrenzen.
V on diesen Beobachtungen ausgehend untersucht die Dissertationsschrift auf der Grundlage von Quellenmaterial aus schweizerischen und römischen Archiven, wie diese Vielseligen, von denen der schweizerische Landespatron Niklaus von Flüe (1417-1487) der bekannteste ist, trotz mangelnder kirchlicher Anerkennung in den Heiligenhimmel und die Gnadenlandschaften des frühneuzeitlichen Katholizismus integriert respektive aus diesen ausgegrenzt wurden. Dabei liegt der Arbeit
die These zugrunde, dass trotz der Bemühungen der Kirche, das Seligund Heiligsprechungsverfahren zu zentralisieren, die Zuschreibung von Heiligkeit einem Aushandlungsprozess unterworfen war, an dem ganz verschiedene Akteure mit unterschiedlichen Handlungsspielräumen beteiligt waren: neben dem jeweiligen Papst und den Kardinälen beispielsweise lokale Geistliche und einfache Gläubige, aber auch die Heiligen und Vielseligen im Himmel selber, die Wunder bewirkten oder auf andere Weise in diesen Prozess auf Erden eingriffen.
Wichtiger Schauplatz dieser Aushandlungsprozesse war zunächst nicht die päpstliche Kurie, sondern die Gnadenorte, wo die Heiligen und Vielseligen an ihren Graboder anderen Kultstätten verehrt wurden. Da den Vielseligen keine Sakralräume geweiht werden durften, waren sie in den anerkannten Heiligen geweihten Kirchen und Kapellen „zu Gast“. Für die Zuschreibung von Heiligkeit und die Integration respektive Ausgrenzung der verschiedenen Figuren war die Position der Bilder und Gräber – in Relation zu anderen Kultobjekten – sowie insbesondere deren UmOrdnungen von entscheidender Bedeutung. Denn mit den jeweils theatralisch inszenierten Umgestaltungen der Sakralräume, also dem räumlichen Über-Setzen von Reliquien und anderen Kultgegenständen, ging in der Regel auch eine Bedeutungsübersetzung einher, die für den weiteren Verlauf der „Karriere“ eines Heiligen oder eines Vielseligen entscheidend war. Während sich in einigen Fällen, so etwa bei Bruder Klaus von Flüe, die Position der Vielseligen stetig verbesserte, bis sie – in zentraler Stellung im Sakralraum platziert – zu inoffiziellen Kirchenpatronen aufstiegen, ging bei anderen heiligmässigen Figuren, so insbesondere im Fall von Illuminatus Rosengardt im Luzerner Franziskanerkloster, mit der Umgestaltung des Grabes die Transformation von Reliquien in profane Dinge einher, womit auch Rosengardt selber von einem verehrten Vielseligen zu einem „normalen“ Franziskanermönch zurückgestuft wurde.
Die grosse Bedeutung der materiellen Kultur zeigt sich auch im zweiten Teil der Arbeit, in dem der Umgang von einfachen Gläubigen und von lokalen Geistlichen mit den verschiedenen Kulten untersucht wird. Ausgehandelt wurde hierbei nicht bloss die Heiligkeit himmlischer Figuren, sondern auch jene bestimmter Bilder und anderer Kultobjekte, beispielsweise über die Exklusivität des Zugangs zu diesen Objekten. Im Fall der Vielseligen bewegte sich deren Verehrung in einer kirchenrechtlichen Grauzone, war sie doch einerseits Voraussetzung für eine Heiligsprechung, andererseits aufgrund der noch nicht erfolgten kirchlichen Anerkennung zumindest im „öffentlichen“ Rahmen nur in eingeschränkter Form erlaubt. Dennoch gingen die römische Kurie und ihre Vertreter vor Ort nur selten und nur mit dem Einverständnis lokaler Akteure gegen Formen und Praktiken der Verehrung vor. Gerade in Fällen, in denen eine Heiligsprechung gar nicht erst angestrebt wurde, blieben lokale Kulte vom Einfluss der römischen Kurie weitgehend unbeeinflusst und konnten, so etwa Bruder Konrad Scheuber in Wolfenschiessen, zwar inoffiziell, aber für alle ersichtlich als Patrone einer Pfarrei oder einer ganzen Talschaft verehrt werden. Dabei waren es gerade die neuen Orden wie die Kapuziner und die Jesuiten, die durch das V erfassen von Hagiographien, durch Predigten an den Festtagen oder die Integration lokaler Kultfiguren in ihr eigenes Gnadenrepertoire zur Perpetuierung der Verehrung beitrugen.
An der römischen Kurie schliesslich ging das Aushandeln von Heiligkeit in eigentliche V erhandlungen mit der hierfür zuständigen Ritenkongregation sowie letztlich dem Papst selbst über. Obwohl eine Beatifikation oder Kanonisation im Verständnis der Kirche nicht das Ergebnis von V erhandlungen, sondern eine reine Gunstbezeugung war, bemühten sich die katholischen Orte der Eidgenossenschaft immer wieder darum, insbesondere die Seligund Heiligsprechung von Bruder Klaus in die auf dem Prinzip von do-ut-des beruhenden Beziehungen mit der Kurie einzubinden und beispielsweise an die Lieferung von Söldnern für den Papst zu koppeln.
Für diese Verhandlungen setzten die katholischen Orte auf ein System der „Gelegenheitsdiplomatie“. Um keinen ständigen Prokurator finanzieren zu müssen, spannten sie Solddienstoffiziere in päpstlichen Diensten sowie Weltund Ordensgeistliche, die aus den eidgenössischen Orten nach Rom reisten oder bereits in Rom weilten, für die V erhandlungen ein. So wurden insbesondere Kapuziner immer wieder situativ mit Kredenzbriefen ausgestattet, um die eidgenössischen Anliegen vorzubringen.
Die Verhandlungen kamen zwar selten zu ei nem erfolgreichen Abschluss, scheiterten jedoch auch nicht im eigentlichen Sinne. Vielmehr er weist sich die päpstliche Kurie auch im Bereich der Kanonisationspraxis als ausgesprochen pragmatisch, indem sie gerade am Fall von Niklaus von Flüe ein Verfahren für Ausnahmefälle (casus excepti) schärfte, das später mit einer Seligsprechung gleichgesetzt wurde. Mit diesem V erfahren schuf die Kurie eine Möglichkeit, um der lokalen Verehrung von Vielseligen Rechnung zu tragen und diese Kulte anzuerkennen, ohne jedoch über die Heiligkeit entscheiden und damit die eigenen hohen Ansprüche an dieses Konzept verletzen zu müssen. Die Ausgestaltung dieses Verfahrens beeinflusste die päpstliche Anerkennungspraxis nachhaltig. Auch die Promotoren anderer eidgenössischer Kultfiguren, die aufgrund mangelhaft dokumentierter Biographien für eine reguläre Beatifikation oder Kanonisation nicht in Frage gekommen wären, profitierten noch bis ins späte 18. Jahrhundert von der Möglichkeit, ihre Vielseligen über dieses Verfahren anerkennen zu lassen und damit in den frühneuzeitlichen Katholizismus zu integrieren.
Eine geringfügig überarbeitete Fassung der Studie erscheint im Herbst 2017 unter dem Titel „Heiligkeit aushandeln. Katholische Reform und lokale Glaubenspraxis in der Eidgenossenschaft“ in der Reihe Historische Studien im Campus Verlag.