Einbürgerungen in die Burgergemeinde Bern zwischen 1848 - 1914

Nom de l'auteur
Beat
Hatz
Type de travail
Mémoire de master
Statut
abgeschlossen/terminé
Nom du professeur
Prof.
Brigitte
Studer
Institution
Historisches Institut
Lieu
Bern
Année
2014/2015
Abstract
In Bern war es bis 1917 nur bei der Burgergemeinde möglich, ein Heimatrecht zu erwerben. Erst danach erhielt die Einwohnergemeinde Bern die Kompetenz, eigenständig Einbürgerungen vorzunehmen. Die Einwohnergemeinde selbst wurde 1831 gegründet, vorher war die Burgergemeinde die einzige kommunale Korporation in der Stadt Bern. Die Burgergemeinde, welche in ihren Reihen viele Geschlechternamen des bernischen Patriziats führte und nach wie vor führt, gewährte nur einem kleinen Personenkreis, der hohen Ansprüchen genügen musste, die Aufnahme ins Burgerrecht, wie das hiesige Heimatrecht genannt wurde. Die Arbeit untersucht die Daten jener Personen, welche sich in den Jahren zwischen 1848 und 1914 um das Burgerrecht beworben hatten. Anhand der Antragsformulare und der Protokolle der erstinstanzlich beratenden Behörden, der Burgerkommission, sind eine Datenreihe und daraus die Personenprofile der Bewerbenden erstellt worden. Durch die Analyse der Antragsformulare der Bewerbenden und der Burgerkommissionsprotokolle liess sich der ideale Bewerbungstypus ableiten. Es handelte sich um eine in einer vornehmen städtischen Gegend wohnende und vermögende Familie mit einer engen V erbundenheit zur Stadt Bern. Zudem war der Vater in einem angesehenen Beruf tätig. Von Personen mit einem solchen Profil erhoffte sich die Burgergemeinde eine Bewahrung ihres ökonomischen und sozialen Kapitals sowie dessen Tradierung an die nächste Generation. Da während der Untersuchungszeit die Aufnahmereglemente mehrfach revidiert wurden, bot es sich weiter an zu fragen, inwiefern die Personenprofile während der gesamten Zeit kontinuierlich blieben oder ob sie sich dynamisch veränderten. Aus der Forschungsliteratur geht hervor, dass die Burgergemeinde vor allem dann ihre Reglemente überarbeitete, wenn ihre Legitimation als solche in der Öffentlichkeit in Frage gestellt wurde. Diese Revisionen wurden unter dem Gesichtspunkt vorgenommen, die Aufnahmebedingungen zu liberalisieren. Die Burgergemeinde verfolgte damit das Ziel, mehr Personen in ihren Kreis aufzunehmen und somit automatisch auch den Rückhalt in der Bevölkerung zu erhöhen. In der zweiten Hälfte der 1880er bis in die 1890er Jahre trat eine solche Konstellation auf. Der Entwurf einer neuen Kantonsverfassung 1885 sah die Auflösung sämtlicher Burgergemeinden vor. Doch während die städtische Bevölkerung dem Anliegen zustimmte, wurde die V erfassung kantonal abgelehnt. 1889 entschied sich die Burgergemeinde zur Revision ihres Aufnahmereglements, wodurch sich ab den 1890er Jahren der Anteil an aufgenommenen Bewerbenden sprunghaft erhöhte. Diese zusätzlich aufgenommenen Personen wichen in ihren Personenprofilen freilich vom Idealtypus ab. Die Bewerbungsprofile wiesen in der Zeit nach 1889 im Mittel mehr Merkmale einer Person aus der Mittelschicht auf, als jene in der Zeit vor 1889. So sank beispielsweise das durchschnittliche Vermögen der Bewerbenden, und es traten vermehrt Personen mit weniger hoch angesehener beruflicher Stellung auf als in der Anfangszeit der Untersuchung. Die Aufnahme solcher Bewerberinnen und Bewerber wurde nicht in allen Kreisen der Burgergemeinde goutiert. In der Datenreihe ist gegen Ende des Untersuchungszeitraums eine steigende Anzahl an abgelehnten Bewerbungen feststellbar. Um das Profil der Idealbewerberin respektive des Idealbewerbers deutlicher herauszukristallisieren, wurden auch die spezifischen Eigenschaften der abgelehnten Personen herausgearbeitet. Die abgelehnten Gesuche bilden daher eine interessante Vergleichsgruppe zu den idealtypischen Bewerberinnen und Bewerbern. Die Diskussionen der Burgerkommission zu den abgelehnten Fällen zeigen, welche Bewerbungen nicht erwünscht waren. Dazu zählten insbesondere Personen, deren finanzielle Situation befürchten liess, dass sie den burgerlichen Fürsorgeeinrichtungen zu Lasten fallen könnten. Insgesamt zeigt sich das Gegenbild zum idealtypischen Bewerber als eine alleinstehende, in ärmlichen Verhältnissen lebende Frau, welche keinen Beruf ausübte und weder in Bern wohnte noch eine persönliche V erbindung zur Stadt geltend machen konnte.

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